§ 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1115#abs-1 (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1115#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1115#abs-3 (3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1115#abs-4 (4) Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1115#abs-5 (5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1115#abs-6 (6) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 1115 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 – 3 W 22/25
- BGH, 12.10.2023 – IX ZB 60/21Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen Gerichts betreffend der Anordnung einstweiliger Maßnahmen in ein VermögenZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2021 – 26 W 21/21
- BGH, 28.02.2024 – IX ZB 60/21Wert von Anwaltstätigkeit hinsichtlich Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheidung
- BGH, 15.07.2021 – IX ZB 73/19Vollstreckungsversagungsverfahren: Fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde nur beim Oberlandesgericht; Wiedereinsetzung bei fehlerhafter RechtsbehelfsbelehrungZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 02.06.2021 – 7 W 99/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – IX ZB 16/25Hinweispflichten des Gerichts bei ausländischen Rechtsmitteln im Vollstreckungsversagungsverfahren
- BGH, 19.02.2026 – IX ZR 103/25(Anforderungen an einen offensichtlichen Widerspruch gegen den ordre public)
- BGH, 18.07.2024 – IX ZB 29/23Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1115 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.