Art 47
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2026 – IX ZR 103/25(Anforderungen an einen offensichtlichen Widerspruch gegen den ordre public)
- BGH, 28.02.2024 – IX ZB 60/21Wert von Anwaltstätigkeit hinsichtlich Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheidung
- BGH, 11.05.2017 – V ZB 175/15Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Anwendbarkeit der nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Vollziehungsfrist auf einen funktional vergleichbaren Titel eines anderen MitgliedstaatsZitiert von 1
- BGH, 11.03.2010 – IX ZB 94/07Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Beschwerdeverfahren der VollstreckbarerklärungZitiert von 3
- LG Hagen, 02.11.2022 – 3 O 8/21
- OLG Köln, 06.05.2009 – 16 W 8/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 47 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/47#abs-1 (1) Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist an das Gericht zu richten, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe a mitgeteilt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/47#abs-2 (2) Für das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/47#abs-3 (3) Der Antragsteller legt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung vor.
Das Gericht kann auf die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Schriftstücke verzichten, wenn ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder wenn es das Gericht für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen. Im letztgenannten Fall kann das Gericht von der anderen Partei verlangen, diese Schriftstücke vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/47#abs-4 (4) Von der Partei, die die Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.