§ 1111 Verfahren
Stand: 28.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1111#abs-1 (1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1111#abs-2 (2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1111 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 07.10.2016 – 23 U 30/16
- BGH, 19.05.2022 – IX ZB 58/20Antrag auf Versagung der Vollstreckung eines Auslandsurteils
- BGH, 25.01.2018 – IX ZB 89/16Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel Ia-VO: Ausstellung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Brüssel Ia-VO bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung; mögliche Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ohne Erbringung der SicherheitsleistungZitiert von 1
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