Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 44
Stand: 10.06.2019
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 44 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 10.07.2002 – L 10 KA 3/02Zitiert von 2
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- BSG, 09.06.1999 – B 6 KA 76/97 RVertragsarztrecht: Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Anfechtung von Kostenentscheidungen der Zulassungsausschüsse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BSG, 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 RVertragsärztliche Versorgung: Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine Anstellungsgenehmigung erst ab Kenntniserlangung des Begünstigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BSG, 23.02.2005 – B 6 KA 70/03 RZitiert von 10
- BSG, 23.02.2005 – B 6 KA 69/03 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.07.2023 – B 6 KA 5/22 RVertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit - Vorrang der Ruhensanordnung - Sitzverlegungsantrag während des Zulassungsentziehungsverfahrens - voraussichtliche Tätigkeitsaufnahme am neuen Standort in angemessener FristZitiert von 8
- LSG Bayern, 17.05.2023 – L 12 KA 12/23
- SG München, 14.11.2022 – S 28 KA 306/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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