Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 37
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/37#abs-1 (1) Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuß nach mündlicher Verhandlung. In allen anderen Fällen kann der Zulassungsausschuß eine mündliche Verhandlung anberaumen. Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rahmen dieser Sitzung durchgeführten mündlichen Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 entsprechend. Widerspricht ein am Verfahren beteiligter Arzt der Durchführung der mündlichen Verhandlung mittels Videotechnik, ist die mündliche Verhandlung unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder des Zulassungsausschusses und des widersprechenden Arztes im Sitzungszimmer durchzuführen; auf die Form der Teilnahme anderer Beteiligter hat der Widerspruch keinen Einfluss. Wird eine mündliche Verhandlung mittels Videotechnik durchgeführt, so stellt der Zulassungsausschuss auf Verlangen eines an dem Verfahren beteiligten Arztes geeignete Räumlichkeiten mit der erforderlichen technischen Ausstattung für seine Teilnahme an der Sitzung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/37#abs-2 (2) Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist. Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sitzung durchgeführten mündlichen Verhandlung in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren. Die beteiligten Ärzte sind auch über ihr Widerspruchsrecht nach Absatz 1 Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme nach Absatz 1 Satz 5 zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/37#abs-4 (4) Der Zulassungsausschuss kann Beteiligten, Patientenvertreterinnen und -vertretern sowie der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 37 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 3/23 RVertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung von Ambulanzen an Ausbildungsstätten - staatliche Anerkennung nach dem 26.9.2019 - Maßgeblichkeit des Versorgungsbedarfs der VersichertenZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2009 – L 3 KA 117/08Zitiert von 7
- SG Magdeburg, 18.01.2023 – S 1 KA 244/21Vertragsärztliche Versorgung - Ausbildungsstätte für Psychotherapie - Ermächtigung der Institutsambulanz - Erfordernis einer mündlichen Verhandlung - Frage der Ermessensreduzierung auf Null - Prüfung des Versorgungsbedarfs - Maßstab der Bedarfsplanungs-Richtlinie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2011 – L 7 KA 153/11 B ERZitiert von 6
- SG Marburg, 07.09.2016 – S 12 KA 179/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.05.2010 – L 11 KA 64/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Hannover, 11.03.2026 – S 20 KA 72/25
- LSG Bayern, 25.11.2024 – L 12 KA 8/24
- SG München, 22.02.2024 – S 20 KA 481/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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