Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 37

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuß nach mündlicher Verhandlung. In allen anderen Fällen kann der Zulassungsausschuß eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.

§ 36 § 38