Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 37
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuß nach mündlicher Verhandlung. In allen anderen Fällen kann der Zulassungsausschuß eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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