Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/4#abs-1 (1) Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Zahnarztregisters frei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/4#abs-2 (2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/4#abs-3 (3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/4#abs-4 (4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Zahnarzt und der zahnärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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