Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 8 Ärzte-ZV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/8#abs-1 (1) Über Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten beschließt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung oder die durch die Satzung bestimmte Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/8#abs-2 (2) Der Arzt erhält über die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen sowie über die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung oder Streichung einen schriftlichen Bescheid.