Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/8#abs-1 (1) Über Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten beschließt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung oder die durch die Satzung bestimmte Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/8#abs-2 (2) Der Arzt erhält über die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen sowie über die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung oder Streichung einen schriftlichen Bescheid.

§ 7 § 9