Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 9

Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/9#abs-1 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/9#abs-2 (2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/9#abs-3 (3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Ärzte auf Anfordern zur Einsicht zu überlassen.

←§ 8 →§ 10