Gesetze / Zugänglichmachungsverordnung
ZMV§ 6 Ausführung der Zugänglichmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BFH, 06.09.2023 – VIII B 63/22Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigten und Beteiligten
- BGH, 10.01.2013 – I ZB 70/12Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens: Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt und übersichtlichem StreitstoffZitiert von 4
- BGH, 19.02.2014 – I ZB 70/12Anspruch einer blinden oder sehbehinderten Person auf barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens in BlindenschriftZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.