Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 51 Klage gegen den Verpflichteten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/51#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zulässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/51#abs-2 (2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/51#abs-3 (3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.