Gesetze / Zahlungskontengesetz

ZKG

§ 52 Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

In Streitigkeiten vor den Zivilgerichten um die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht ein Fall des § 50 vorliegt, hat das Gericht der Bundesanstalt eine Abschrift des Schriftsatzes zu übersenden, in dem erstmals in dem betreffenden Verfahren eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.

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