§ 1 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere
Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kommission wird angehört
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 354 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.