§ 2 Berufung der Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 354 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.