Gesetze / ZKBS-Verordnung

ZKBSV

§ 12 Sitzungsprotokoll

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/12#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung ein Sitzungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Beratungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begründung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/12#abs-2 (2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsprotokolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf Tonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Verabschiedung Sitzungsprotokolls sind die Aufzeichnungen zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/12#abs-3 (3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der Kommission und von einem Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/12#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsprotokoll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien und an die zuständigen obersten Landesbehörden. Soweit der Antragsteller oder der Anmelder sowie von diesen beauftragte Sachverständige nach § 4 Abs. 2 gehört werden, erhält die zuständige Behörde den entsprechenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll.

§ 11 § 13