Gesetze / Zinsinformationsverordnung
ZIV§ 5 Definition der zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZIV/5#abs-1 (1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZIV/5#abs-2 (2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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