Gesetze / ZIS-Ausführungsgesetz
ZISAG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 03.12.2015. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 02.12.2019 (siehe Fassungen).
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
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12.04.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I 617)
BGBl. 2011 I S. 617
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.