Gesetze / ZIS-Ausführungsgesetz
ZISAG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten in das Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren eingeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZISAG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.