Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG

§ 7

Bund2 Fassungen

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

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