Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 96 Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/96?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Schwere des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen, auf zwei Jahre bei Jugendlichen und bei Kindern auf ein Jahr. Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/96?asof=2021-04-02#abs-2 (2) In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/96?asof=2021-04-02#abs-3 (3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung einer betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/96?asof=2021-04-02#abs-4 (4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. Die empfangenden Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/96?asof=2021-04-02#abs-5 (5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Dateisystemen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/96?asof=2021-04-02#abs-6 (6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/96?asof=2021-04-02#abs-7 (7) Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 96 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. 2022 I S. 2632
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