Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 50 Gerichtliche Zuständigkeit
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/50#abs-1 (1) Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/50#abs-2 (2) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/50#abs-3 (3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.