Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 16 Unterrichtung der Zentralstelle
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/16#abs-1 (1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses Informationssystem erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/16#abs-2 (2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/16#abs-3 (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils übermittelnde Stelle.