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§ 105 ZFdG 2021 — Strafvorschriften

Zollfahndungsdienstgesetz

Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung macht.