Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
ZDVWahlV 2§ 8 Bereitstellen der Mittel
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.