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§ 8 ZDVWahlV 2 — Bereitstellen der Mittel

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.