Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

ZDVWahlV 2

§ 9 Verbot der Wahlbehinderung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVWahlV%202/9#abs-1 (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVWahlV%202/9#abs-2 (2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen beeinflusst werden.

§ 8 § 10