Gesetze / Zivildienst-Personalaktenverordnung
ZDPersAV§ 8 Ersetzung der Urschrift
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/8#abs-1 (1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte können nach Vollendung des 32. Lebensjahres des Zivildienstpflichtigen zur Ersetzung der Urschrift mikroverfilmt oder in sonstiger Weise auf Bild- oder andere Datenträger übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass
Die Ersetzung der Urschrift ist bei anerkannten Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerern, die nicht zivildienstpflichtig sind, schon drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/8#abs-2 (2) Nach Übertragung ist die Übereinstimmung mit der Urschrift zu dokumentieren. Die Urschrift wird vernichtet. Der Datenträger ist in der Mikrofilmstelle oder in einem anderen Datenträgerarchiv aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/8#abs-3 (3) Für den Zugriff auf den Datenträger gelten die Vorschriften über den Zugriff auf die Urschrift entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/8#abs-4 (4) Der Datenträger ist zu vernichten, sobald die Voraussetzungen für die Vernichtung der Personalakte nach § 7 für sämtliche auf dem Datenträger gespeicherten Personalunterlagen erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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07.11.2003 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2003 (BGBl. I 2261)
BGBl. 2003 I S. 2261
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