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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2261

BGBl. 2003 I S. 2261 · 8.239 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
                                             Erste Verordnung
                           zur Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung
                                                 Vom 7. November 2003

  Auf Grund des § 36 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September

1994 (BGBl. I S. 2811), der zuletzt durch Artikel 29 der

Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, und des § 12 Abs. 1 des Kriegs-
dienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003
(BGBl. I S. 1593) verordnet das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

                         Artikel 1
  Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4025) wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift werden die Wörter „im Zivildienst“
    durch die Wörter „durch das Bundesamt für den
    Zivildienst“ ersetzt.

 2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und
        Berufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten
        auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reser-
        visten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegs-
        dienstverweigerungsgesetzes gestellt haben,
        sobald dieser Antrag beim Bundesamt für den
        Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.“

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerken-
       nung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegs-
       dienstverweigerer mit der Personalakte nach § 2
       Abs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes,
       den das Kreiswehrersatzamt nach dieser Vor-
       schrift dem Bundesamt zugeleitet hat.“
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die
       Wörter „Kriegsdienstverweigerin oder“ eingefügt.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „über den Zivil-

       dienstpflichtigen geführten“ gestrichen.
    d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bußgeldver-

       fahren“ die Wörter „beim Bundesamt“ eingefügt.

 4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Für die Rückgabe der Personalakte gilt
       § 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungs-
       gesetzes.“

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
       ze 2 und 3.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „davor und danach“

      durch das Wort „ansonsten“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Über die Ergebnisse von Nach-, Einstellungs-,
      Dienstfähigkeits- oder Entlassungsuntersuchun-
      gen einschließlich der aus diesem Anlass durch-
      geführten fachärztlichen Zusatzuntersuchungen
      erteilen die Ärztinnen und Ärzte des Bundesamtes
      den für die Durchführung des Zivildienstes ver-
      antwortlichen Organisationseinheiten soweit Aus-
      kunft, wie es für die von diesen Stellen zu treffen-
      den Entscheidungen erforderlich ist.“
   c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Kriegsdienst-
      verweigerungsgesetzes und des § 5 Abs. 3 dieser
      Verordnung hat der Ärztliche Dienst oder das für
      die Heilfürsorge zuständige Referat die Tauglich-
      keitsakte dem federführenden Referat zur Weiter-
      leitung zuzusenden.“

6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind
   bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Kriegsdienst-
   verweigerin oder der Kriegsdienstverweigerer das
   45. Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren. Da-

   nach sind sie dem Bundesarchiv zur Übernahme an-
   zubieten. Grundakte und Tauglichkeitsakte, die vom
   Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu
   vernichten. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 4 des
   Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.“

7. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Ersetzung der Urschrift ist bei anerkannten
   Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstver-
   weigerern, die nicht zivildienstpflichtig sind, schon
   drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsver-

   fahrens zulässig.“

8. § 9 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezo-
   gener Daten ist die oder der Betroffene von der Art
   der gespeicherten Daten zu benachrichtigen. Dies
   geschieht durch Übersendung eines Merkblattes
   durch das zuständige Kreiswehrersatzamt bei Ertei-
   lung der Nachricht über die Abgabe der Antragsun-
   terlagen an das Bundesamt oder durch Aushändi-
   gung des Merkblattes durch das Bundesamt nach
   Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als
   Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweige-
   rer.
BGBl. 2003, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
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       (3) Das Bundesamt übersendet Zivildienstpflichti-
    gen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach
    § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt
    haben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu
    ihrer Person gespeicherten Daten.“

 9. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „ihrer“
    durch das Wort „seiner“ ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Das Bundesamt übermittelt die Entschei-
       dung über den Antrag einer Reservistin oder eines
       Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegs-
       dienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer
       an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Bei Sol-

       datinnen und Wehrpflichtigen, die Soldaten sind,

       ist die Entscheidung über den Antrag der oder

       dem Disziplinarvorgesetzten zu übermitteln.“

    b) In Absatz 11 wird die Angabe „§§ 14 bis 14b“
       durch die Angabe „§§ 14 bis 14c“ ersetzt.

11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter
    personenbezogener Daten von Zivildienstpflichtigen
    und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2
    des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt ha-
    ben, gelten dieselben Fristen wie für die Vernichtung
    der entsprechenden Akten.“

12. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Zivildienstpflichtige und sonstige Personen,
    die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweige-
    rungsgesetzes gestellt haben, können auch nach
    ihrem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis
    und nach der Entscheidung über den Antrag Einsicht
    in ihre vollständige Personalakte verlangen. Ihren

                      Berlin, den 7. November 2003

    Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit
    dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt
    auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Inter-
    esse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der
    Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
       (2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem
    zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden
    nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt oder in einer
    Zivildienstgruppe erfolgen. Eine Versendung an die
    oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht. Einer
    bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll-

    mächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt
    werden. Eine Versendung von Akten ins Ausland ist
    nicht zulässig.“

13. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene

    Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Per-

    sonen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienst-

    verweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur
    erteilt werden, wenn

    1. eine besondere       gesetzliche   Regelung   dies
       erlaubt,

    2. die oder der Betroffene eingewilligt hat,

    3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen
       von Dritten dies erfordert,
    4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rück-
       nahme oder zum Widerruf der Anerkennung als
       Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverwei-
       gerer oder
    5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
       des Allgemeinwohls dies erfordert.“

                        Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                         Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                             Renate Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2261. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa6483e6b9a18e61….