Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2261
BGBl. 2003 I S. 2261 · 8.239 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung
Vom 7. November 2003
Auf Grund des § 36 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
1994 (BGBl. I S. 2811), der zuletzt durch Artikel 29 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, und des § 12 Abs. 1 des Kriegs-
dienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003
(BGBl. I S. 1593) verordnet das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Artikel 1
Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4025) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „im Zivildienst“
durch die Wörter „durch das Bundesamt für den
Zivildienst“ ersetzt.
2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reser-
visten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegs-
dienstverweigerungsgesetzes gestellt haben,
sobald dieser Antrag beim Bundesamt für den
Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerken-
nung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegs-
dienstverweigerer mit der Personalakte nach § 2
Abs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes,
den das Kreiswehrersatzamt nach dieser Vor-
schrift dem Bundesamt zugeleitet hat.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die
Wörter „Kriegsdienstverweigerin oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „über den Zivil-
dienstpflichtigen geführten“ gestrichen.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bußgeldver-
fahren“ die Wörter „beim Bundesamt“ eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Rückgabe der Personalakte gilt
§ 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungs-
gesetzes.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
ze 2 und 3.
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „davor und danach“
durch das Wort „ansonsten“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Über die Ergebnisse von Nach-, Einstellungs-,
Dienstfähigkeits- oder Entlassungsuntersuchun-
gen einschließlich der aus diesem Anlass durch-
geführten fachärztlichen Zusatzuntersuchungen
erteilen die Ärztinnen und Ärzte des Bundesamtes
den für die Durchführung des Zivildienstes ver-
antwortlichen Organisationseinheiten soweit Aus-
kunft, wie es für die von diesen Stellen zu treffen-
den Entscheidungen erforderlich ist.“
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Kriegsdienst-
verweigerungsgesetzes und des § 5 Abs. 3 dieser
Verordnung hat der Ärztliche Dienst oder das für
die Heilfürsorge zuständige Referat die Tauglich-
keitsakte dem federführenden Referat zur Weiter-
leitung zuzusenden.“
6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind
bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Kriegsdienst-
verweigerin oder der Kriegsdienstverweigerer das
45. Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren. Da-
nach sind sie dem Bundesarchiv zur Übernahme an-
zubieten. Grundakte und Tauglichkeitsakte, die vom
Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu
vernichten. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 4 des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.“
7. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ersetzung der Urschrift ist bei anerkannten
Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstver-
weigerern, die nicht zivildienstpflichtig sind, schon
drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsver-
fahrens zulässig.“
8. § 9 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezo-
gener Daten ist die oder der Betroffene von der Art
der gespeicherten Daten zu benachrichtigen. Dies
geschieht durch Übersendung eines Merkblattes
durch das zuständige Kreiswehrersatzamt bei Ertei-
lung der Nachricht über die Abgabe der Antragsun-
terlagen an das Bundesamt oder durch Aushändi-
gung des Merkblattes durch das Bundesamt nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweige-
rer.

(3) Das Bundesamt übersendet Zivildienstpflichti-
gen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach
§ 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt
haben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu
ihrer Person gespeicherten Daten.“
9. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „ihrer“
durch das Wort „seiner“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt übermittelt die Entschei-
dung über den Antrag einer Reservistin oder eines
Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer
an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Bei Sol-
datinnen und Wehrpflichtigen, die Soldaten sind,
ist die Entscheidung über den Antrag der oder
dem Disziplinarvorgesetzten zu übermitteln.“
b) In Absatz 11 wird die Angabe „§§ 14 bis 14b“
durch die Angabe „§§ 14 bis 14c“ ersetzt.
11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter
personenbezogener Daten von Zivildienstpflichtigen
und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2
des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt ha-
ben, gelten dieselben Fristen wie für die Vernichtung
der entsprechenden Akten.“
12. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zivildienstpflichtige und sonstige Personen,
die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweige-
rungsgesetzes gestellt haben, können auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis
und nach der Entscheidung über den Antrag Einsicht
in ihre vollständige Personalakte verlangen. Ihren
Berlin, den 7. November 2003
Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt
auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Inter-
esse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der
Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem
zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden
nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt oder in einer
Zivildienstgruppe erfolgen. Eine Versendung an die
oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht. Einer
bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll-
mächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt
werden. Eine Versendung von Akten ins Ausland ist
nicht zulässig.“
13. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene
Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Per-
sonen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienst-
verweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur
erteilt werden, wenn
1. eine besondere gesetzliche Regelung dies
erlaubt,
2. die oder der Betroffene eingewilligt hat,
3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen
von Dritten dies erfordert,
4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rück-
nahme oder zum Widerruf der Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverwei-
gerer oder
5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Allgemeinwohls dies erfordert.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2261. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes aa6483e6b9a18e61….