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# § 8 ZDPersAV — Ersetzung der Urschrift

Zivildienst-Personalaktenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte können nach Vollendung des 32. Lebensjahres des Zivildienstpflichtigen zur Ersetzung der Urschrift mikroverfilmt oder in sonstiger Weise auf Bild- oder andere Datenträger übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass

- 1. sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben und wieder lesbar gemacht werden können und

- 2. wieder lesbar gemachte Akten mit der Urschrift übereinstimmen.

Die Ersetzung der Urschrift ist bei anerkannten Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerern, die nicht zivildienstpflichtig sind, schon drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig.

(2) Nach Übertragung ist die Übereinstimmung mit der Urschrift zu dokumentieren. Die Urschrift wird vernichtet. Der Datenträger ist in der Mikrofilmstelle oder in einem anderen Datenträgerarchiv aufzubewahren.

(3) Für den Zugriff auf den Datenträger gelten die Vorschriften über den Zugriff auf die Urschrift entsprechend.

(4) Der Datenträger ist zu vernichten, sobald die Voraussetzungen für die Vernichtung der Personalakte nach § 7 für sämtliche auf dem Datenträger gespeicherten Personalunterlagen erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 8 ZDPersAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/8

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