Gesetze / Zivildienst-Personalaktenverordnung
ZDPersAV§ 14 Auskunftserteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/14#abs-1 (1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/14#abs-2 (2) Die Betroffenen sind außer im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 8 des Zivildienstgesetzes über den Inhalt und den Empfänger oder die Empfängerin der Auskunft schriftlich zu informieren.
Änderungsverlauf
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07.11.2003 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2003 (BGBl. I 2261)
BGBl. 2003 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.