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# § 14 ZDPersAV — Auskunftserteilung

Zivildienst-Personalaktenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur erteilt werden, wenn

- 1. eine besondere gesetzliche Regelung dies erlaubt,

- 2. die oder der Betroffene eingewilligt hat,

- 3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen von Dritten dies erfordert,

- 4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer oder

- 5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinwohls dies erfordert.

(2) Die Betroffenen sind außer im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 8 des Zivildienstgesetzes über den Inhalt und den Empfänger oder die Empfängerin der Auskunft schriftlich zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 14 ZDPersAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/14

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