Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprOAnlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2,§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9)Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 965)
Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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19.05.2020 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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