Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 96 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/96?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Eignungsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/96?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/96?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/96?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/96?asof=2021-10-14#abs-5 (5) Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Eignungsprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Eignungsprüfung anwesend zu sein. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/96?asof=2021-10-14#abs-6 (6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der der Prüfungskommission vorsitzenden Person den Ausschlag.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 96 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 96 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.