Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 64 Praktisches Prüfungselement
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-1 (1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-2 (2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende die Behandlung mit Eingliederung verschiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-3 (3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende eine kieferorthopädische Behandlungsapparatur zu planen und selbständig an dem Patienten oder an der Patientin einzugliedern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-4 (4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat der oder die Studierende
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-5 (5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studierende
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-6 (6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertrautheit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichtsoperationen durch selbständige Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin und Erstellung einer Krankengeschichte nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-7 (7) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie für die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme nicht genügend Patienten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, kann die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung am Patientensimulator (Phantom) ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-8 (8) In allen Fächern muss der oder die Studierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64?asof=2021-10-14#abs-9 (9) Das praktische Prüfungselement dauert
Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.