Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 63 Mündlich-praktischer Teil
Stand: 01.10.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Ansbach, 21.03.2022 – AN 4 K 16.00247Zitiert von 2
- VGH Bayern, 09.12.2025 – 21 ZB 22.1475
- VG Halle, 27.03.2025 – 8 A 2/25 HAL
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/63#abs-1 (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.
das Fach Kieferorthopädie,
3.
das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
4.
das Fach Oralchirurgie,
5.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
6.
das Fach Zahnärztliche Radiologie und
7.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/63#abs-2 (2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.