Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 63 Mündlich-praktischer Teil

Stand: 01.10.2020

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/63#abs-1 (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.
das Fach Kieferorthopädie,
3.
das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
4.
das Fach Oralchirurgie,
5.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
6.
das Fach Zahnärztliche Radiologie und
7.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/63#abs-2 (2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.

§ 62 § 64