Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 64 Praktisches Prüfungselement
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-1 (1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-2 (2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende die Behandlung mit Eingliederung verschiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-3 (3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende eine kieferorthopädische Behandlungsapparatur zu planen und selbständig an dem Patienten oder an der Patientin einzugliedern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-4 (4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat der oder die Studierende
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-5 (5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studierende
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-6 (6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertrautheit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichtsoperationen durch selbständige Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin und Erstellung einer Krankengeschichte nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-7 (7) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie für die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme nicht genügend Patienten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, kann die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung am Patientensimulator (Phantom) ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-8 (8) In allen Fächern muss der oder die Studierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/64#abs-9 (9) Das praktische Prüfungselement dauert
Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 8 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 64 ZApprO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 11.06.2024 – 6 B 1/24Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung einer zahnärztlichen PrüfungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.