Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Stand: 01.10.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Ansbach, 21.03.2022 – AN 4 K 16.00247Zitiert von 2
- VGH Bayern, 09.12.2025 – 21 ZB 22.1475
- VG Halle, 27.03.2025 – 8 A 2/25 HAL
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/46#abs-1 (1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
1.
die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
2.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
3.
die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/46#abs-2 (2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.
das Fach Kieferorthopädie,
3.
das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
4.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.