Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 60 Prüfungstermine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/60?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/60?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/60?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.