Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 60 Prüfungstermine

Stand: 14.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/60#abs-1 (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/60#abs-2 (2) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/60#abs-3 (3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.

§ 59 § 61