Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 59 Art der Prüfung
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/59#abs-1 (1) Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/59#abs-2 (2) Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.