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§ 59 ZApprO — Art der Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.

(2) Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.