Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/41#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/41#abs-2 (2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.