Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 40 Zeugnis
Stand: 01.10.2020
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.
Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprOStand: 01.10.2020
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.