Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ZApprO § 40 Zeugnis Stand: 01.10.2020 Bund Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.