Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Note lautet

1.„sehr gut“bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2.„gut“bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
3.„befriedigend“bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
4.„ausreichend“bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.

§ 38 § 40