Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39#abs-1 (1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39#abs-2 (2) Die Zahlenwerte der Noten für die Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik werden addiert und durch vier geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39#abs-3 (3) Die Note lautet
| 1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,5, |
| 2. | „gut“ | bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5, |
| 3. | „befriedigend“ | bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und |
| 4. | „ausreichend“ | bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0. |
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39#abs-3a (3a) Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abgelegt worden ist, wird keine Note nach Absatz 2 gebildet. An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des Modellstudiengangs Medizin aufzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/39#abs-4 (4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.