Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 29 Art der Prüfung
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/29#abs-1 (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/29#abs-2 (2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.