nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 37 ZApprO — Bestehen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Stand: 01.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.