Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 128b Antragsunterlagen
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 03.11.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128b#abs-1 (1) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128b#abs-2 (2) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128b#abs-3 (3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Die §§ 126 und 127 finden entsprechende Anwendung.