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# § 128b ZApprO — Antragsunterlagen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 03.11.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

- 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 bis 3 genannt sind,

- 2. einen Nachweis, dass der antragstellenden Person vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden ist, und

- 3. Unterlagen, die belegen, dass eine zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde endgültig nicht bestanden wurde.

§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

- 1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 und 2 genannt sind und

- 2. Nachweise über die gesundheitliche Eignung, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.

§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Die §§ 126 und 127 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 128b ZApprO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.11.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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