Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 126 Bestätigung des Antragseingangs

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/126#abs-1 (1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/126#abs-2 (2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit.

§ 125 § 127