Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 128a Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 03.11.2026

Bund

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

←§ 128 →§ 128b